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Nützliche Reise-Tipps fürs Ausland

Nützliche Reise-Tipps fürs Ausland

(rf) Millionen EU-Bürger verreisen jedes Jahr ins Ausland. Aber: Welche Rechte haben Reisende bei Verspätungen von Flug, Bus oder Bahn? Was tun, wenn der Reiseanbieter pleite ist? Die Redaktion Reisefernsehen.com hat ein paar nützliche Tipps zusammengestellt.

Reisen außerhalb der EU / keine deutsche Auslandsvertretung

Bürger jeden EU-Mitgliedstaats haben Anspruch auf konsularische Unterstützung, wenn sie sich außerhalb der EU aufhalten. Hat das Heimatland in dem Urlaubsland keine Vertretung kann man jedes Konsulat und jede Botschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats um Hilfe bitten. Etwa, wenn man einen schweren Unfall hatte oder wichtige Dokumente verloren hat. Gleiches gilt im Krisenfall: Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Bürger anderer EU-Staaten im Notfall wie ihre eigenen Staatsangehörigen zu evakuieren. Die Auslandsvertretungen aller EU-Mitgliedstaaten findet man hier: ec.europa.eu/consularprotection.

Probleme mit Reiseveranstalter, Airline, Mitwagenfirma, ...

Wenn Flug, Zug, Bus oder Schiff Verspätung haben oder die Reise annulliert wird, muss die Transportgesellschaft nach den EU-Vorschriften über Passagierrechte Passagiere entschädigen, wenn der Flug oder die Reise mehrere Stunden verspätet ist. Falls die Reise annulliert wird und eine Übernachtung in einem Hotel, das sich nicht am Bestimmungsort befindet, notwendig ist, muss die Fluglinie oder die Bahngesellschaft die Rechnung bezahlen. Weitere Infos: ec.europa.eu/transport/passenger-rights/de/index.html.

Pauschalreise gebucht / Reiseveranstalter ist pleite

Die Richtlinie über Pauschalreisen schützt die europäischen Verbraucher im Urlaub. Sie gilt jedoch nur für im Voraus festgelegte Pauschalreisen, die mindestens zwei der folgenden Komponenten beinhalten: Beförderung, Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, z. B. Besichtigungstouren (die zu einem Gesamtpreis verkauft werden). Der Schutz durch die Richtlinie erstreckt sich auf die Informationen in Prospekten, das Rücktrittsrecht ohne Vertragsstrafe, die Haftung für die zu erbringenden Leistungen (z. B. im Falle eines niedrigeren Hotelstandards) und den Schutz vor Zahlungsunfähigkeit eines Reiseveranstalters oder einer Fluglinie. Link: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A31990L0314

Telefonieren und surfen im Ausland

Im Sommer 2014 werden die Mobilfunkgebühren in der EU weiter sinken - vor allem beim Daten-Roaming: von 45 Cent pro MB auf 20 Cent pro MB (berechnet pro genutztem Kilobyte). Mobilfunkanbieter dürfen zudem ab dem 1. Juli 2014 die Möglichkeit anbieten, vor einer Auslandsreise einen separaten Roaming-Vertrag abzuschließen und gegebenenfalls einen Provider von mobilen Roaming-Dienstleistungen vor Ort im Reiseland zu wählen. Außerdem arbeitet die EU an neuen Vorschriften, um die Roaming-Gebühren Ende des Jahres ganz abzuschaffen.

Auslandsreisen mit Tieren

Wenn Haustiere innerhalb der EU mit auf Reisen gehen, sind folgende Regeln zu beachten: Hunde, Katzen oder Frettchen müssen gegen Tollwut geimpft sein und die entsprechende Information in den Heimtierausweis eingetragen sein. Bei Reisen nach Irland, Finnland, Malta oder ins Vereinigte Königreich muss das Haustier zusätzlich gegen Parasiten behandelt sein. Ist das Haustier weniger als drei Monate alt ist, oder wenn das Haustier weder Hund, noch Katze oder Frettchen ist, können länderspezifische Regeln zum Tragen kommen. Infos: ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/index_de.htm

Wenn EU-Bürger mit ihrem Haustier von einem Land außerhalb der EU zurück nach Hause reisen, müssen sie wiederum den Heimtierausweis ihres Tieres vorlegen. Je nach Urlaubsort kann es sein, dass neben der Tollwutimpfung weitere Tests nachgewiesen werden müssen.

Lebensmittel als Urlaubsmitbrinsel

Bei der Einreise aus den meisten Nicht-EU-Ländern in die EU ist die Einfuhr von Fleisch oder Milchprodukten verboten. Aus Grönland, Island oder den Färöer Inseln dürfen bis zu 10 kg von bestimmten tierischen Erzeugnissen, Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung oder Spezialtiernahrung mitgebracht werden. Diese Erzeugnisse müssen jedoch in versiegelten Verpackungen transportiert werden und dürfen nicht mehr als zwei Kilogramm wiegen oder vor dem Öffnen gekühlt werden müssen. Für Einfuhren von Fisch von den Färöern oder aus Island gelten keine Mengenbeschränkungen. Aus Grönland dürfen höchstens 20 kg Fisch und bestimmte Schalentiere eingeführt werden. Für andere tierische Erzeugnisse, z. B. Honig, gilt ebenfalls das 2-Kilo-Limit.

Für tierische Erzeugnisse, die zwischen Ländern innerhalb der EU transportiert werden, gelten diese Vorschriften nicht. Auch für Einfuhren aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz sind sie nicht anwendbar. Infos: europa.eu/youreurope/citizens/travel/index_de.htm

Shopping im EU-Ausland - Rechte, Vorschriften, Garantien ...

Unabhängig davon, wo man in der EU einkauft: EU-weit gelten grundlegende Verbraucherrechte. 2-Jahres-Garantie: In diesem Zeitraum muss der Verkäufer mangelhafte Waren kostenlos reparieren oder Ersatz liefern. Ist dies innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten nicht möglich, besteht Anspruch auf eine Erstattung oder Minderung des Kaufpreises. Gewerbliche Garantien können dieMindestgarantie von 2 Jahren nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Die EU-Verbraucherrechte gelten für alle Waren oder Dienstleistungen, die in einer Verkaufsstelle in der EU erworben wurden. Garantien sind EU-weit gesetzlich geregelt. Eine EU-Richtlinie legt das Mindestschutzniveau von Käufern fest. Die Mitgliedstaaten sind zur Umsetzung der EU-Anforderungen in nationales Recht verpflichtet, können aber auch ein höheres Schutzniveau gewährleisten.

Mit dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen können EU-Bürger ihr Geld in drei einfachen Schritten zurückfordern, wenn sie im Ausland ein fehlerhaftes Produkt gekauft haben. Dieses Verfahren gilt in allen EU-Ländern außer Dänemark. Es bietet eine zügige, kostengünstige Alternative zu herkömmlichen Gerichtsverfahren für kommerzielle Transaktionen und gilt zurzeit für Verbrauchergeschäfte von bis zu 2000 EUR. Dazu muss lediglich ein Standardformular beim zuständigen Gericht vorgelegt werden. (e-justice.europa.eu/content_small_claims_forms-177-en.do)

Zudem treten am 13. Juni 2014 neue EU-Verbraucherrechtsbestimmungen in Kraft, die gewährleisten, dass alle EU-Bürger ein 14-tägiges Widerrufsrecht erhalten für Waren, die sie im Internet, per Post oder per Telefon gekauft haben.

Krank im Ausland - was nun?

EU-Bürger, die auf einer Reise in ein EU-Land, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz krank werden oder sich verletzen, haben Anspruch auf eine Notfallbehandlung. Dafür muss die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) vorgelegt werden. Sie garantiert den Zugang zu einer Behandlung unter den gleichen Bedingungen und zu den gleichen Kosten, wie sie für die Menschen gelten, die im betreffenden Land versichert sind. Die nationalen Versicherungsträger stellen die EKVK kostenlos aus. (ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=559&langId=de)

Wer an einer chronischen Erkrankung leidet und auf Reisen Arzneimittel benötigt, kann sich vor der Abreise von seinem Arzt eine Auslandsverschreibung ausstellen lassen.

Notruf-Telefonnummern, einer Liste der abgedeckten Behandlungen und Kosten sowie Informationen darüber, wie man die Kostenerstattung beantragt und wen man bei Verlust der Karte kontaktieren kann gibt es auf einen Blick mit der kostenlosen Smartphone-Applikation. Die App steht in 24 Sprachen zur Verfügung. Link: ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=559&langId=de



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